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Leistungen für Familien in Hessen

Leistungen für Familien in Hessen

 

  Anspruchsberechtigung Einkommensabhängig Leistungshöhe und -dauer Besonderheiten Antragstellung

Bildung und

Teilhabe (BuT)

Kinder und Jugendliche, die/deren Familie
Leistungen nach SGB II

  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld oder
  • AsylbLG erhalten

Ja

siehe Anspruchsberechtigte

Verschiedenste Leistungen möglich: 

  • Tagesausflüge/Klassenfahrten
  • Schulbedarf: 195 €/Jahr (130 € + 65 €)
  • Fahrtkosten zur Schule
  • Lernförderung und Mittagsverpflegung (Nur bei Gefährdung der Versetzung)
  • Kulturelle Teilhabe bis 15 €/Monat

Informationen: soziales.hessen.de

Einen gesonderten Antrag für jedes Kind.

Antragsformulare bei den zuständigen Behörden
(Jobcenter bei SGB II, sonst Kreis-/Stadtverwaltung)
SGB II Leistungen

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnsitz in Deutschland
  • erwerbsfähig (mind. 3 Std./Tag)
  • hilfebedürftig
  • Für unter 25-Jährige gelten besondere Regelungen

Ja

Angerechnet werden: 

  • Einkommen
  • Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Vermögen
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld

Regelbedarf: 

  • 0–5 Jahre: 357 €
  • 6–13 Jahre: 390 €
  • 14–17 Jahre: 471 €
  • ab 18 Jahre: 563 €

+ 25 € Kindersofortzuschlag
+ Wohnkosten inkl. Heizung
+ Mehrbedarf für Alleinerziehende 

Zusätzl. Anspruch auf: 

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • kostenfreie Kinder-Tagesbetreuung (frühestens ab dem 13. Lebensmonat)
  • einmalige Leistungen nach SGB II
  • Rundfunkgebührenbefreiung

Zuständiges Jobcenter
www.arbeitsagentur.de

Schriftlicher Antrag (jedes Jahr)

Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, andere Sozialleistungen ( bspw. ALG I) und Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld prüfen

Wohngeld
  • Mieter*in in einer Wohnung/Zimmer
  • Eigentümer*in einer selbstgenutzten Wohnung
  • Nutzer*in mietähnlicher Nutzungsrechte

Ja
Abhängig von Wohnort und Einkommen.

Haushalte mit hohen Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen; regional unterschiedliche Einkommensgrenzen

Abhängig von Wohnort, Einkommen und Haushaltsgröße.

Zusätzl. Anspruch auf: 

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • einmalige Leistungen nach SGB II
  • kostenfreie Kindertagesbetreuung

Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und andere staatliche Leistungen gehören zum anspruchsrelevanten Haushaltseinkommen; Kindergeld und Kinderzuschlag nicht; Anrechnung Elterngeld minus 300 €. 

Wohngeldstelle der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung

Schriftliche Antragstellung (jedes Jahr)

Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, andere Sozialleitsungen (bspw. ALG I)

Steuerklasse II Alleinerziehende mit mindestens einem Kind ohne weitere erwachsene Personen im Haushalt, sofern Sie für das Kind Kindergeld erhalten Nein

Stark erhöht Entlastungsbetrag: 

  • 1. Kind: 4.260 €/Jahr
  • jedes weitere Kind:
    + 240€

 

Wird laufend vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 

Ab 2025 kann der anteilige Entlastungsbetrag bereits im Trennungsjahr als Lohnsteuerfreibetrag direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug geltend gemacht werden. 

Schriftlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt (einmalig)

Gesonderter Antrag für erhöhten Entlastungsbetrag für weitere Kinder

Zuvor beantragen: Kindergeld

Kindergeld
  • wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat
  • wer einkommensteuerpflichtig ist (Steuer-ID)
  • wer mit Kindern 1. Grades, Stief-, Enkel- oder Pflegekindern im Haushalt lebt
Nein

Einheitlich für alle Kinder:
259 €/Kind/Monat
Bis Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Zahlung erfolgt monatlich.

Kindergeld wird bei Bezug von SGB II-Leistungen als Einkommen berücksichtigt.

Kindergeld kann rückwirkend nur für max. 6 Mon. beantragt werden.

Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnortes


Schriftlicher Antrag oder Online- Antrag (einmalig)

Kinderzuschlag

Eltern von Kindern unter 25 Jahren, die mit ihnen im Haushalt leben, nicht verheiratet sind, wenn: 

  • für das Kind Kindergeld gezahlt wird
  • durch Einkommen, Kinderzuschlag und event. Wohngeld das eigene Einkommen gesichert ist, nicht aber das der Kinder
  • wenn dadurch SGB II Leistungen vermieden werden können
  • das Kind nicht verhheiratet bzw. verpartnert ist.

Ja
Mindesteinkommensgrenze:
Paare: 900 € brutto
Alleinerziehende: 600 € brutto

Einkommensanrechnung: 

  • Kindeseinkommen zu 45 % (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Elterneinkommen ab bestimmter Grenze zu 45 %

Pro Kind max.: 297 € 

Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet.

Bemessungsgrundlage: Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate, Vermögen oberhalb der Freibeträge. 

Zusätzlich Anspruch auf: 

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • ggf. Wohngeld
  • Einmalige Leistungen nach SGB II
  • kostenfreie Kindertagesbetreuung kann beantragt werden

Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnorts.

Schriftl. Antrag oder Online-Antrag (alle 6 Monate).

Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss.


Wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Anspruch im Internet prüfen: Kinderzuschlag-Lotse www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Elterngeld
  • Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensmonat mit Wohnsitz in Deutschland
  • die mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (nicht mehr als 32 Std./Woche)

Ja
Beträgt je nach Einkommenshöhe 65 % bis 100 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen (Paare & Alleinerziehende) 

Mindestbetrag 300 €
Höchstbetrag 1.800 €

Alleinerziehende stehen 14 Monate zu

Seit 1.4.2024: beide Eltern können nur noch max. 1 Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen (statt 2 Monate). Alleinerziehende bleiben bei 14 Monaten. 

Lohnersatzleistungen (ALG I, Rente, Krankengeld) werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld wird beim Bürgergeld und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Elterngeldfreibeträge bis 300 € wenn vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit vorlag.

Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes.
www.familienatlas.de/elterngeld
Online-Antrag unter https://elterngeld.hessen.de
Zahlung erfolgt monatlich.

Elterngeld plus

Eltern von Kindern bis zum 28. Lebensmonat (eventuell auch länger) mit Wohnsitz in Deutschland.

Es kann auch zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus gewechselt werden und es gibt zusätzlich die Möglichkeit des Partnerschaftsbonus. 

Ja
orientiert sich, wie beim Elterngeld, am Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen 

Partnerschaftsbonus geändert Mindestbetrag 150 €
Höchstbetrag 900 €

24 Monate lang – kann durch die Wechselmöglichkeit zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus aber auch länger oder kürzer sein.

Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate

Seit 1.4.2024: Partnerschaftsbonus flexibel 2–4 Monate (statt fix 4) 

Stundengrenze geändert Partnerschaftsbonus mit zusätzlichen Monaten für jedes Elternteil. Diesen Bonus erhalten auch Alleinerziehende. Mindestens 4 Monate in Teilzeit (25–30 Std./Woche) Seit 1.4.2024: Teilzeit 24–32 Std./Woche (flexibler Korridor)  Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes.
www.familienatlas.de/elterngeld
Zahlung erfolgt monatlich.
Unterhaltsvorschuss Für Kinder von Alleinerziehenden, für die kein Unterhalt oder zu wenig gezahlt wird / werden kann. 

Nein

Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes.

Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge werden angerechnet, außerdem ab dem Schulabschluss Einkommen des Kindes teilweise

Für Kinder von 12 Jahren bis zum 18. Geburtstag im SGB II Bezug gelten Sonderregelungen.

Höhe (nach Abzug des Kindergeldes von 259 €):
0–5 Jahre: 227 €/Monat
6–11 Jahre: 299 €/Monat
12–17 Jahre: 394 €/Monat 

Für Kinder von 12-17 Jahren nur, wenn fürs Kind keine SGB II Leistungen bezogen werden, mit dem Unterhaltsvorschuss die Hilfebedrüftigkeit vermieden wird oder Alleinerziehende im SGB II mind. 600€ brutto verdienen

Unterhaltsvorschuss wird angerechnet: 

  • zu 100 % auf SGB II Leistungen
  • zu 45 % als Einkommen auf den Kinderzuschlag
  • als Teil des Haushaltseinkommens auf den Wohngeldanspruch

Zuständiges Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt.

Schriftlicher Antrag oder Online- Antrag (Einmalig)

Schülerticket Schüler*innen sowie Auszubildende die in Hessen wohnen oder deren Schule oder Ausbildungsstätte in Hessen liegt. Nein Nachträgliche Erstattung

Gültig in ganz Hessen (entspricht dem Hessenticket).

398 €/Jahr (Einmalzahlung) bzw. 33,80 €/Monat 

Infos zum Schülerticket: www.schuelerticket.hessen.de

 

 

  Anspruchsberechtigung Einkommensabhängig Leistungshöhe und -dauer Besonderheiten Antragstellung

Bildung und

Teilhabe (BuT)

Kinder und Jugendliche, die/deren Familie
Leistungen nach SGB II

  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld oder
  • AsylbLG erhalten

Ja

siehe Anspruchsberechtigte

Verschiedenste Leistungen möglich: 

  • Tagesausflüge/Klassenfahrten
  • Schulbedarf: 195 €/Jahr (130 € + 65 €)
  • Fahrtkosten zur Schule
  • Lernförderung und Mittagsverpflegung (Nur bei Gefährdung der Versetzung)
  • Kulturelle Teilhabe bis 15 €/Monat

Informationen: soziales.hessen.de

Einen gesonderten Antrag für jedes Kind.

Antragsformulare bei den zuständigen Behörden
(Jobcenter bei SGB II, sonst Kreis-/Stadtverwaltung)
SGB II Leistungen

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnsitz in Deutschland
  • erwerbsfähig (mind. 3 Std./Tag)
  • hilfebedürftig
  • Für unter 25-Jährige gelten besondere Regelungen

Ja

Angerechnet werden: 

  • Einkommen
  • Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Vermögen
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld

Regelbedarf: 

  • 0–5 Jahre: 357 €
  • 6–13 Jahre: 390 €
  • 14–17 Jahre: 471 €
  • ab 18 Jahre: 563 €

+ 25 € Kindersofortzuschlag
+ Wohnkosten inkl. Heizung
+ Mehrbedarf für Alleinerziehende 

Zusätzl. Anspruch auf: 

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • kostenfreie Kinder-Tagesbetreuung (frühestens ab dem 13. Lebensmonat)
  • einmalige Leistungen nach SGB II
  • Rundfunkgebührenbefreiung

Zuständiges Jobcenter
www.arbeitsagentur.de

Schriftlicher Antrag (jedes Jahr)

Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, andere Sozialleistungen ( bspw. ALG I) und Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld prüfen

Wohngeld
  • Mieter*in in einer Wohnung/Zimmer
  • Eigentümer*in einer selbstgenutzten Wohnung
  • Nutzer*in mietähnlicher Nutzungsrechte

Ja
Abhängig von Wohnort und Einkommen.

Haushalte mit hohen Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen; regional unterschiedliche Einkommensgrenzen

Abhängig von Wohnort, Einkommen und Haushaltsgröße.

Zusätzl. Anspruch auf: 

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • einmalige Leistungen nach SGB II
  • kostenfreie Kindertagesbetreuung

Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und andere staatliche Leistungen gehören zum anspruchsrelevanten Haushaltseinkommen; Kindergeld und Kinderzuschlag nicht; Anrechnung Elterngeld minus 300 €. 

Wohngeldstelle der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung

Schriftliche Antragstellung (jedes Jahr)

Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, andere Sozialleitsungen (bspw. ALG I)

Steuerklasse II Alleinerziehende mit mindestens einem Kind ohne weitere erwachsene Personen im Haushalt, sofern Sie für das Kind Kindergeld erhalten Nein

Stark erhöht Entlastungsbetrag: 

  • 1. Kind: 4.260 €/Jahr
  • jedes weitere Kind:
    + 240€

 

Wird laufend vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 

Ab 2025 kann der anteilige Entlastungsbetrag bereits im Trennungsjahr als Lohnsteuerfreibetrag direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug geltend gemacht werden. 

Schriftlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt (einmalig)

Gesonderter Antrag für erhöhten Entlastungsbetrag für weitere Kinder

Zuvor beantragen: Kindergeld

Kindergeld
  • wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat
  • wer einkommensteuerpflichtig ist (Steuer-ID)
  • wer mit Kindern 1. Grades, Stief-, Enkel- oder Pflegekindern im Haushalt lebt
Nein

Einheitlich für alle Kinder:
259 €/Kind/Monat
Bis Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Zahlung erfolgt monatlich.

Kindergeld wird bei Bezug von SGB II-Leistungen als Einkommen berücksichtigt.

Kindergeld kann rückwirkend nur für max. 6 Mon. beantragt werden.

Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnortes


Schriftlicher Antrag oder Online- Antrag (einmalig)

Kinderzuschlag

Eltern von Kindern unter 25 Jahren, die mit ihnen im Haushalt leben, nicht verheiratet sind, wenn: 

  • für das Kind Kindergeld gezahlt wird
  • durch Einkommen, Kinderzuschlag und event. Wohngeld das eigene Einkommen gesichert ist, nicht aber das der Kinder
  • wenn dadurch SGB II Leistungen vermieden werden können
  • das Kind nicht verhheiratet bzw. verpartnert ist.

Ja
Mindesteinkommensgrenze:
Paare: 900 € brutto
Alleinerziehende: 600 € brutto

Einkommensanrechnung: 

  • Kindeseinkommen zu 45 % (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Elterneinkommen ab bestimmter Grenze zu 45 %

Pro Kind max.: 297 € 

Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet.

Bemessungsgrundlage: Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate, Vermögen oberhalb der Freibeträge. 

Zusätzlich Anspruch auf: 

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • ggf. Wohngeld
  • Einmalige Leistungen nach SGB II
  • kostenfreie Kindertagesbetreuung kann beantragt werden

Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnorts.

Schriftl. Antrag oder Online-Antrag (alle 6 Monate).

Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss.


Wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Anspruch im Internet prüfen: Kinderzuschlag-Lotse www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Elterngeld
  • Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensmonat mit Wohnsitz in Deutschland
  • die mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (nicht mehr als 32 Std./Woche)

Ja
Beträgt je nach Einkommenshöhe 65 % bis 100 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen (Paare & Alleinerziehende) 

Mindestbetrag 300 €
Höchstbetrag 1.800 €

Alleinerziehende stehen 14 Monate zu

Seit 1.4.2024: beide Eltern können nur noch max. 1 Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen (statt 2 Monate). Alleinerziehende bleiben bei 14 Monaten. 

Lohnersatzleistungen (ALG I, Rente, Krankengeld) werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld wird beim Bürgergeld und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Elterngeldfreibeträge bis 300 € wenn vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit vorlag.

Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes.
www.familienatlas.de/elterngeld
Online-Antrag unter https://elterngeld.hessen.de
Zahlung erfolgt monatlich.

Elterngeld plus

Eltern von Kindern bis zum 28. Lebensmonat (eventuell auch länger) mit Wohnsitz in Deutschland.

Es kann auch zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus gewechselt werden und es gibt zusätzlich die Möglichkeit des Partnerschaftsbonus. 

Ja
orientiert sich, wie beim Elterngeld, am Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen 

Partnerschaftsbonus geändert Mindestbetrag 150 €
Höchstbetrag 900 €

24 Monate lang – kann durch die Wechselmöglichkeit zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus aber auch länger oder kürzer sein.

Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate

Seit 1.4.2024: Partnerschaftsbonus flexibel 2–4 Monate (statt fix 4) 

Stundengrenze geändert Partnerschaftsbonus mit zusätzlichen Monaten für jedes Elternteil. Diesen Bonus erhalten auch Alleinerziehende. Mindestens 4 Monate in Teilzeit (25–30 Std./Woche) Seit 1.4.2024: Teilzeit 24–32 Std./Woche (flexibler Korridor)  Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes.
www.familienatlas.de/elterngeld
Zahlung erfolgt monatlich.
Unterhaltsvorschuss Für Kinder von Alleinerziehenden, für die kein Unterhalt oder zu wenig gezahlt wird / werden kann. 

Nein

Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes.

Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge werden angerechnet, außerdem ab dem Schulabschluss Einkommen des Kindes teilweise

Für Kinder von 12 Jahren bis zum 18. Geburtstag im SGB II Bezug gelten Sonderregelungen.

Höhe (nach Abzug des Kindergeldes von 259 €):
0–5 Jahre: 227 €/Monat
6–11 Jahre: 299 €/Monat
12–17 Jahre: 394 €/Monat 

Für Kinder von 12-17 Jahren nur, wenn fürs Kind keine SGB II Leistungen bezogen werden, mit dem Unterhaltsvorschuss die Hilfebedrüftigkeit vermieden wird oder Alleinerziehende im SGB II mind. 600€ brutto verdienen

Unterhaltsvorschuss wird angerechnet: 

  • zu 100 % auf SGB II Leistungen
  • zu 45 % als Einkommen auf den Kinderzuschlag
  • als Teil des Haushaltseinkommens auf den Wohngeldanspruch

Zuständiges Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt.

Schriftlicher Antrag oder Online- Antrag (Einmalig)

Schülerticket Schüler*innen sowie Auszubildende die in Hessen wohnen oder deren Schule oder Ausbildungsstätte in Hessen liegt. Nein Nachträgliche Erstattung

Gültig in ganz Hessen (entspricht dem Hessenticket).

398 €/Jahr (Einmalzahlung) bzw. 33,80 €/Monat 

Infos zum Schülerticket: www.schuelerticket.hessen.de

 

Stand: 23.6.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

Stand: 23.6.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

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