| Anspruchsberechtigung | Einkommensabhängig | Leistungshöhe und -dauer | Besonderheiten | Antragstellung | |
|
Bildung und Teilhabe (BuT) |
Kinder und Jugendliche, die/deren Familie
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Ja siehe Anspruchsberechtigte |
Verschiedenste Leistungen möglich:
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Informationen: soziales.hessen.de Einen gesonderten Antrag für jedes Kind. |
Antragsformulare bei den zuständigen Behörden (Jobcenter bei SGB II, sonst Kreis-/Stadtverwaltung) |
| SGB II Leistungen |
Anspruchsvoraussetzungen:
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Ja Angerechnet werden:
|
Regelbedarf:
+ 25 € Kindersofortzuschlag |
Zusätzl. Anspruch auf:
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Zuständiges Jobcenter Schriftlicher Antrag (jedes Jahr) Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, andere Sozialleistungen ( bspw. ALG I) und Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld prüfen |
| Wohngeld |
|
Ja Haushalte mit hohen Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen; regional unterschiedliche Einkommensgrenzen |
Abhängig von Wohnort, Einkommen und Haushaltsgröße. |
Zusätzl. Anspruch auf:
Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und andere staatliche Leistungen gehören zum anspruchsrelevanten Haushaltseinkommen; Kindergeld und Kinderzuschlag nicht; Anrechnung Elterngeld minus 300 €. |
Wohngeldstelle der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung Schriftliche Antragstellung (jedes Jahr) Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, andere Sozialleitsungen (bspw. ALG I) |
| Steuerklasse II | Alleinerziehende mit mindestens einem Kind ohne weitere erwachsene Personen im Haushalt, sofern Sie für das Kind Kindergeld erhalten | Nein |
Stark erhöht Entlastungsbetrag:
Wird laufend vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. |
Ab 2025 kann der anteilige Entlastungsbetrag bereits im Trennungsjahr als Lohnsteuerfreibetrag direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug geltend gemacht werden. |
Schriftlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt (einmalig) Gesonderter Antrag für erhöhten Entlastungsbetrag für weitere Kinder Zuvor beantragen: Kindergeld |
| Kindergeld |
|
Nein |
Einheitlich für alle Kinder: Zahlung erfolgt monatlich. |
Kindergeld wird bei Bezug von SGB II-Leistungen als Einkommen berücksichtigt. Kindergeld kann rückwirkend nur für max. 6 Mon. beantragt werden. |
Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnortes
|
| Kinderzuschlag |
Eltern von Kindern unter 25 Jahren, die mit ihnen im Haushalt leben, nicht verheiratet sind, wenn:
|
Ja Einkommensanrechnung:
|
Pro Kind max.: 297 € Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet. Bemessungsgrundlage: Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate, Vermögen oberhalb der Freibeträge. |
Zusätzlich Anspruch auf:
|
Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnorts. Schriftl. Antrag oder Online-Antrag (alle 6 Monate). Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss.
Anspruch im Internet prüfen: Kinderzuschlag-Lotse www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse |
| Elterngeld |
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Ja Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen (Paare & Alleinerziehende) |
Mindestbetrag 300 € Alleinerziehende stehen 14 Monate zu Seit 1.4.2024: beide Eltern können nur noch max. 1 Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen (statt 2 Monate). Alleinerziehende bleiben bei 14 Monaten. |
Lohnersatzleistungen (ALG I, Rente, Krankengeld) werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld wird beim Bürgergeld und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Elterngeldfreibeträge bis 300 € wenn vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit vorlag. |
Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes. |
| Elterngeld plus |
Eltern von Kindern bis zum 28. Lebensmonat (eventuell auch länger) mit Wohnsitz in Deutschland. Es kann auch zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus gewechselt werden und es gibt zusätzlich die Möglichkeit des Partnerschaftsbonus. |
Ja Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen |
Partnerschaftsbonus geändert Mindestbetrag 150 € 24 Monate lang – kann durch die Wechselmöglichkeit zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus aber auch länger oder kürzer sein. Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate Seit 1.4.2024: Partnerschaftsbonus flexibel 2–4 Monate (statt fix 4) |
Stundengrenze geändert Partnerschaftsbonus mit zusätzlichen Monaten für jedes Elternteil. Diesen Bonus erhalten auch Alleinerziehende. Mindestens 4 Monate in Teilzeit (25–30 Std./Woche) Seit 1.4.2024: Teilzeit 24–32 Std./Woche (flexibler Korridor) | Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes. www.familienatlas.de/elterngeld Zahlung erfolgt monatlich. |
| Unterhaltsvorschuss | Für Kinder von Alleinerziehenden, für die kein Unterhalt oder zu wenig gezahlt wird / werden kann. |
Nein Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge werden angerechnet, außerdem ab dem Schulabschluss Einkommen des Kindes teilweise Für Kinder von 12 Jahren bis zum 18. Geburtstag im SGB II Bezug gelten Sonderregelungen. |
Höhe (nach Abzug des Kindergeldes von 259 €): Für Kinder von 12-17 Jahren nur, wenn fürs Kind keine SGB II Leistungen bezogen werden, mit dem Unterhaltsvorschuss die Hilfebedrüftigkeit vermieden wird oder Alleinerziehende im SGB II mind. 600€ brutto verdienen |
Unterhaltsvorschuss wird angerechnet:
|
Zuständiges Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Schriftlicher Antrag oder Online- Antrag (Einmalig) |
| Schülerticket | Schüler*innen sowie Auszubildende die in Hessen wohnen oder deren Schule oder Ausbildungsstätte in Hessen liegt. | Nein | Nachträgliche Erstattung |
Gültig in ganz Hessen (entspricht dem Hessenticket). 398 €/Jahr (Einmalzahlung) bzw. 33,80 €/Monat |
Infos zum Schülerticket: www.schuelerticket.hessen.de |
| Anspruchsberechtigung | Einkommensabhängig | Leistungshöhe und -dauer | Besonderheiten | Antragstellung | |
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Bildung und Teilhabe (BuT) |
Kinder und Jugendliche, die/deren Familie
|
Ja siehe Anspruchsberechtigte |
Verschiedenste Leistungen möglich:
|
Informationen: soziales.hessen.de Einen gesonderten Antrag für jedes Kind. |
Antragsformulare bei den zuständigen Behörden (Jobcenter bei SGB II, sonst Kreis-/Stadtverwaltung) |
| SGB II Leistungen |
Anspruchsvoraussetzungen:
|
Ja Angerechnet werden:
|
Regelbedarf:
+ 25 € Kindersofortzuschlag |
Zusätzl. Anspruch auf:
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Zuständiges Jobcenter Schriftlicher Antrag (jedes Jahr) Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, andere Sozialleistungen ( bspw. ALG I) und Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld prüfen |
| Wohngeld |
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Ja Haushalte mit hohen Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen; regional unterschiedliche Einkommensgrenzen |
Abhängig von Wohnort, Einkommen und Haushaltsgröße. |
Zusätzl. Anspruch auf:
Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und andere staatliche Leistungen gehören zum anspruchsrelevanten Haushaltseinkommen; Kindergeld und Kinderzuschlag nicht; Anrechnung Elterngeld minus 300 €. |
Wohngeldstelle der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung Schriftliche Antragstellung (jedes Jahr) Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, andere Sozialleitsungen (bspw. ALG I) |
| Steuerklasse II | Alleinerziehende mit mindestens einem Kind ohne weitere erwachsene Personen im Haushalt, sofern Sie für das Kind Kindergeld erhalten | Nein |
Stark erhöht Entlastungsbetrag:
Wird laufend vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. |
Ab 2025 kann der anteilige Entlastungsbetrag bereits im Trennungsjahr als Lohnsteuerfreibetrag direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug geltend gemacht werden. |
Schriftlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt (einmalig) Gesonderter Antrag für erhöhten Entlastungsbetrag für weitere Kinder Zuvor beantragen: Kindergeld |
| Kindergeld |
|
Nein |
Einheitlich für alle Kinder: Zahlung erfolgt monatlich. |
Kindergeld wird bei Bezug von SGB II-Leistungen als Einkommen berücksichtigt. Kindergeld kann rückwirkend nur für max. 6 Mon. beantragt werden. |
Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnortes
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| Kinderzuschlag |
Eltern von Kindern unter 25 Jahren, die mit ihnen im Haushalt leben, nicht verheiratet sind, wenn:
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Ja Einkommensanrechnung:
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Pro Kind max.: 297 € Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet. Bemessungsgrundlage: Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate, Vermögen oberhalb der Freibeträge. |
Zusätzlich Anspruch auf:
|
Zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihres Wohnorts. Schriftl. Antrag oder Online-Antrag (alle 6 Monate). Zuvor beantragen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss.
Anspruch im Internet prüfen: Kinderzuschlag-Lotse www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse |
| Elterngeld |
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Ja Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen (Paare & Alleinerziehende) |
Mindestbetrag 300 € Alleinerziehende stehen 14 Monate zu Seit 1.4.2024: beide Eltern können nur noch max. 1 Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen (statt 2 Monate). Alleinerziehende bleiben bei 14 Monaten. |
Lohnersatzleistungen (ALG I, Rente, Krankengeld) werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld wird beim Bürgergeld und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Elterngeldfreibeträge bis 300 € wenn vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit vorlag. |
Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes. |
| Elterngeld plus |
Eltern von Kindern bis zum 28. Lebensmonat (eventuell auch länger) mit Wohnsitz in Deutschland. Es kann auch zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus gewechselt werden und es gibt zusätzlich die Möglichkeit des Partnerschaftsbonus. |
Ja Einkommensgrenze ab 1.4.2025: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen |
Partnerschaftsbonus geändert Mindestbetrag 150 € 24 Monate lang – kann durch die Wechselmöglichkeit zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus aber auch länger oder kürzer sein. Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate Seit 1.4.2024: Partnerschaftsbonus flexibel 2–4 Monate (statt fix 4) |
Stundengrenze geändert Partnerschaftsbonus mit zusätzlichen Monaten für jedes Elternteil. Diesen Bonus erhalten auch Alleinerziehende. Mindestens 4 Monate in Teilzeit (25–30 Std./Woche) Seit 1.4.2024: Teilzeit 24–32 Std./Woche (flexibler Korridor) | Schriftliche Antragstellung bei den Elterngeldstellen des Wohnortes. www.familienatlas.de/elterngeld Zahlung erfolgt monatlich. |
| Unterhaltsvorschuss | Für Kinder von Alleinerziehenden, für die kein Unterhalt oder zu wenig gezahlt wird / werden kann. |
Nein Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge werden angerechnet, außerdem ab dem Schulabschluss Einkommen des Kindes teilweise Für Kinder von 12 Jahren bis zum 18. Geburtstag im SGB II Bezug gelten Sonderregelungen. |
Höhe (nach Abzug des Kindergeldes von 259 €): Für Kinder von 12-17 Jahren nur, wenn fürs Kind keine SGB II Leistungen bezogen werden, mit dem Unterhaltsvorschuss die Hilfebedrüftigkeit vermieden wird oder Alleinerziehende im SGB II mind. 600€ brutto verdienen |
Unterhaltsvorschuss wird angerechnet:
|
Zuständiges Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Schriftlicher Antrag oder Online- Antrag (Einmalig) |
| Schülerticket | Schüler*innen sowie Auszubildende die in Hessen wohnen oder deren Schule oder Ausbildungsstätte in Hessen liegt. | Nein | Nachträgliche Erstattung |
Gültig in ganz Hessen (entspricht dem Hessenticket). 398 €/Jahr (Einmalzahlung) bzw. 33,80 €/Monat |
Infos zum Schülerticket: www.schuelerticket.hessen.de |
Stand: 23.6.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand: 23.6.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.