Geschichte des Landesverband Hessen
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) wurde 1967 auf Initiative von Luise Schöffel zunächst als Interessenvertretung und „Verband lediger Mütter“ gegründet. Anlass war ihre Kritik am Referentenentwurf von 1966 zur Reform des sog. „Unehelichenrechts“.
In den folgenden Jahren organisierten sich in dem Verband nicht nur ledige Mütter, sondern auch geschiedene, getrennt lebende und verwitwete Mütter und Väter. Zur Interessenvertretung auf Länder-, kommunaler und regionaler Ebene entstanden Landes-, Orts-, Kreisverbände, regionale Gruppen und Kontaktstellen.
Der Landesverband Hessen wurde 1974 gegründet und am 5.5.1975 als „Verband alleinstehender Mütter Landesverband Hessen e.V. in das Vereinsregister eingetragen. 1976 erfolgte eine Namensänderung in „Verband alleinstehender Mütter und Väter Landesverband Hessen e.V. und 1998 die letzte Namensänderung in „Verband alleinerziehender Mütter und Väter Landesverband Hessen e.V.“ (VAMV).
Dass sich „Selbstorganisation“ und gesellschaftspolitisches Engagement lohnen, dass „dicke Bretter“ zu bohren sind, das Ziele nur Schritt für Schritt oder nur teilweise erreicht werden zeigen die Forderungen von Frau Schöffel und der Abriss über familienpolitischen Gesetzesveränderungen seit der Verbandsgründung.
1968 erstellte Luise Schöffel eine Dokumentation über die „Lebenswirklichkeit des unehelichen Kindes“ und erhob u.a. folgende Forderungen:
- Änderungen des Namens: Nicht Unehelichenrecht, sondern Nichtehelichenrecht; entsprechend nichteheliches Kind und nicht verheiratete Mutter;
- Amtsvormundschaft nur für minderjährige Mütter;
- Amtspflegschaft für alle Mütter zur Feststellung der Vaterschaft und Eintreibung des Unterhalts;
- Unterhaltsvorschusskasse für alle nichtehelichen Kinder, deren Väter nicht, unregelmäßig oder nicht den ganzen Unterhalt bezahlen;
- Verkehrsrecht des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind, sofern er dieses Recht nicht missbraucht;
- Erbrecht des nichtehelichen Kindes an der Hinterlassenschaft des nichtehelichen Vaters;
- Erhöhung und Neufestsetzung des Unterhaltssatzes alle zwei Jahre;
- Muttergeld für die Dauer von drei Jahren;
- Anerkennung der nichtehelichen Mutter mit ihrem Kind als „Familie“ und Zuerkennung aller Vergünstigungen an Vollfamilien auch für die nichteheliche Halbfamilie;
- § 218 streichen oder an seiner Stelle die Fristenlösung gesetzlich zulassen.
Wofür sich der VAMV in allen seinen Gliederungen eingesetzt hat und was – gemeinsam mit seinen Bündnispartnern – erreicht wurde:
1968 forderte das Bundesverfassungsgericht auf Initiative der Gründungsmutter Luise Schöffel des Verbandes die Bundesregierung auf, das „Unehelichenrecht“ bis zum 30.06.1970 zu reformieren. Bereits seit 1919 bestand ein Verfassungsauftrag, dieses Recht zu reformieren.
1970 Verabschiedung des Nichtehelichenrechts.
Im offiziellen Sprachgebrauch heißt es jetzt „nichteheliches Kind“ anstatt bisher „uneheliches Kind“. Das nichteheliche Kind ist jetzt auch juristisch mit dem Vater verwandt. Daraus folgen Änderungen im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und im Umgangsrecht. Die automatische Amtsvormundschaft für Kinder lediger Mütter wird abgeschafft; sie tritt nur noch ein, wenn die Mutter minderjährig ist.
Ledige volljährige Mütter haben nun – allerdings immer noch mit Einschränkung das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder (s. Amtspflegschaft). Statt der Amtsvormundschaft tritt die Amtspflegschaft zur Feststellung der Vaterschaft, Sicherstellung der Unterhalts- und Erbschaftsansprüche des Kindes ein. Die Amtspflegschaft kann mit Zustimmung des Amtspflegers aufgehoben werden.
1976 Reform des § 218: Der Schwangerschaftsabbruch bleibt innerhalb festgelegter Fristen straffrei, wenn eine medizinische, embryopathische, kriminologische (Vergewaltigung) oder soziale Indikation vorlilegt.
1977 Eine Neuregelung des Ehe- und Scheidungsrechts tritt in Kraft. Statt
des Schuldprinzips gilt jetzt das Zerrüttungsprinzip. Unterhalts- und Sorgerecht sind damit unabhängig von der „Schuld“ an der Scheidung. Außerdem wird
der Versorgungsausgleich eingeführt.
1980 Einführung von Unterhaltsvorschusskassen für alle Kinder, deren Väter oder Mütter keinen Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsvorschuss und -ausfall wird längstens 3 Jahre lang gezahlt, höchstens bis das Kind 6 Jahre alt ist.
1984 Aufgrund einer Verfassungsklage von VAMV-Mitgliedern können Alleiner-
ziehende Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen.
1986 Einführung eines Erziehungsurlaubs von bis zu 10 Monaten im Anschluss an die Mutterschutzfrist.
1988 Der Erziehungsurlaub wird auf 12 Monate erweitert.
1990 Aufgrund einer „Härteklausel“ im 1986 eingeführten Erziehungsgeldgesetz
können alleinerziehende Mütter und Väter das Erziehungsgeld auch bei
Vollzeit-Erwerbstätigkeit (unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen)
erhalten.
1992 Der Erziehungsurlaub wird von 18 Monaten auf 3 Jahre verlängert.
1992 Neuregelung des Freistellungsanspruchs bei Erkrankung eines Kindes nach
45 SGB V: Bei Erkrankung des Kindes wird die Altersgrenze von vormals 8 Jahre auf 12 Jahre heraufgesetzt und die Ansprüche auf Arbeitsbefreiung und Kinderkrankengeld von 5 auf 10 Arbeitstage pro Elternteil für ein Kind je Kalenderjahr (bei einer Obergrenze von maximal 25 Arbeitstagen pro Elternteil bei mehreren Kindern) erhöht. Alleinerziehende werden gleichgestellt, es stehen ihnen bei einem Kind 20 Tage, für jedes weitere Kind 20 Tage, höchstens 50 Tage zu.
1993 Der Bezugszeitraum für den Unterhaltsvorschuss wird verlängert. Kinder
erhalten 6 Jahre lang Unterhaltsvorschuss bzw. -ausfall, höchstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr.
1996 Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz für Kinder zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr im Rahmen einer Stichtagsregelung.
1997 Rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten additiv zur
Erwerbstätigkeit, bewertet mit 100 % des Durchschnittsentgelts.
1998 Die Kindschaftsrechtsreform tritt in Kraft. Hauptreformziel ist die rechtliche Gleichstellung von Kindern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Änderungen erfahren das elterliche Sorgerecht und das Umgangsrecht, das elterliche Erziehungsrecht, das Namens- und Adoptionsrecht, das Verfahrensrecht, das Erbrecht sowie das Unterhaltsrecht. Die gesetzliche Amtspflegschaft wird abgeschafft und durch eine freiwillige Beistandschaft ersetzt.
1999 Alle Kinder haben jetzt ab dem 3. Geburtstag Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Stichtagsregelung entfällt.
2001 Erweiterung des Erziehungsurlaubs – jetzt vom Gesetzgeber Elternzeit ge-
nannt – bis zum 8. Geburtstag des Kindes. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann das dritte Jahr der Elternzeit flexibel bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Beide Eltern können jetzt die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren zu gleicher Zeit in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. Eltern können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben Eltern einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2002 Verlängerung der Gültigkeit der Steuerklasse II für alleinerziehende Eltern.
2003 Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter mit Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Erwerbsminderung mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
2006 Verstärkte steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 können erwerbstätige Alleinerziehende und sog. Doppelverdiener für Kinder von 0 – 14 Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzen. Alleinerziehende und Familien mit einem Erwerbstätigen können auch Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen, steuerlich geltend machen.
2006 Einführung von einheitlichen Tarifen und Leistungen für Männer und Frauen sog. Unisex-Tarifen für alle zertifizierte Altersvorsorgeverträge.
2007 Einführung eines Elterngeldes (löst das Erziehungsgeld ab) als Einkommensersatzleistung in Höhe von 67 Prozent des Nettoentgeltes (höchstens 1.800 Euro, mindestens 300 Euro) in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes, zuzüglich zwei Partnermonate, wenn der andere Elternteil sich mindestens zwei Monate an der Kinderbetreuung beteiligt. Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld für insgesamt 14 Monate.
2008 Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) tritt in Kraft, mit dem der Ausbau der Kindertagesbetreuung beschleunigt werden soll. Ab 1. August 2013 haben danach alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Es soll eine Betreuungsquote von 35 % erreicht werden.
2008 Das neue Unterhaltsrecht tritt in Kraft.
Änderung der Rangfolge beim Unterhaltsanspruch :
Rang 1: Minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, und im Haushalt der Eltern leben.
Rang 2: Alle Elternteile, die Kinder betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, und Ehegattinnen/Ehegatten bei Ehen von langer Dauer. Alle anderen Unterhaltsberechtigten werden nachrangig behandelt.
2011 Vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder. Jetzt sind auch Kinder, die vor Juli 1949 geboren wurden, erbrechtlich gleichgestellt.